- Letzte Neuigkeiten
- 05.05.2023Academia Dittmann & Hartmann (ADH)
- 26.01.2023Achtung! Stellenangebote
- 11.09.2022Meet us at aktuell4u
- weitere Neuigkeiten...
- Persönliches
- Aktuelle Fachbeiträge
- 22.03.2022Schöne neue Welt
- 12.01.2019Filesharing im Internet
- 26.12.2018Die krankheitsbedingte Kündigung
- weitere Fachbeiträge...
Warum ihr euer Handy im Auto nicht aufs Bein legen dürft22.03.2022
Wer kennt es nicht, schnell mal während der Fahrt eine SMS oder Chat-Nachricht zu schreiben oder zu lesen? Aufgrund der damit verbundenen Unaufmerksamkeit für den Straßenverkehr und den dadurch entstehenden Gefahren hat der Gesetzgeber § 23 Abs. 1a StVO geschaffen, wonach unter anderem das Halten eines elektronischen Geräts eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Der Begriff des „Haltens“ wird jedoch immer wieder von Fahrern „kreativ“ ausgelegt, so dass sich Gerichte mit der Frage beschäftigen müssen, was genau alles unter den allgemeinen Begriff des „Haltens“ fällt. In einem aktuellen Fall hatte das Bayerische Oberste Landesgericht zu klären, ob das Ablegen eines Mobiltelefons auf den Oberschenkeln ein "Halten" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies wurde seitens des Gerichts bejaht.
Eine Autofahrerin hatte verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt, in dem sie es auf ihren rechten Oberschenkel abgelegt und dabei die Wahlwiederholung mit dem Finger aktiviert hatte. Sie sollte eine Geldbuße in Höhe von 100 € zahlen. Auf den Einspruch der Autofahrerin wurde sie vom Amtsgericht freigesprochen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Autofahrerin habe durch das Ablegen auf den Oberschenkel das Mobiltelefon verbotswidrig genutzt bzw. gehalten im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Nach dem Wortsinn liegt nach Ansicht des Gerichts ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter (so auch OLG Köln in seiner Entscheidung vom 04.12.2020) oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Zudem sei zu beachten, dass ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben könne. Vielmehr bedürfe es bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht herunterfällt. Auch dies Unterfalle dem Begriff des Haltens. Dabei müsse auch der Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO berücksichtigt werden, der darin liege, dass solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs im Zusammenhang stehende Verhaltensweisen vermieden werden sollen. Die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen solle nicht beeinträchtigt werden. Durch das Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel liege eine solche fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotential vor. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, dass das Telefon vom Bein rutscht und der Fahrzeugführer darauf unwillkürlich reagiert, um dies zu verhindern. Dadurch würde der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt.
Sanktioniert wird ein „Handyverstoß“ normalerweise mit einem Bußgeld von 100 € und einem Punkt. Kommt es durch die Nutzung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kommt es zu einem Bußgeld von 150 €, zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot. Kommt es durch die Handynutzung sogar zu einer Kollision, steigt das Bußgeld auf 200 € und es gibt ferner zwei Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot.
Übrigens: Auch die allseits beliebten Blitzerwarngeräte sind verboten. Bereits der Betrieb oder das betriebsbereite mit sich führen eines solchen Geräts kostet 75 € und bringt einen Punkt.