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Musterfeststellungsklage gegen VW11.10.2018
Am 12.07.2018 wurde mit der Musterfeststellungsklage ein neuer Weg geschaffen, um das Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer feststellen zu lassen. Letztlich geht es darum Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu sichern.
Den ersten „Testlauf“ macht am 01.11.2018 eine Musterfeststellungsklage gegen VW. Die Musterfeststellungsklage wird der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) in Kooperation mit dem ADAC führen. Die Musterfeststellungsklage soll insbesondere auch die zum Ende des Jahres 2018 eintretende Anspruchsverjährung verhindern. Die Klage ist allerdings nur dann zulässig, wenn sich 50 Personen finden, die sich der Klage anschließen und wirksam anschließen können, d.h. die Voraussetzungen erfüllen. Sollte die Klage nicht eingereicht werden können, droht mit Ablauf des 31.12.2018 die Verjährung der Ansprüche gegen VW.
Die Klage zielt ausschließlich auf Käufer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 (Hubraum: 1,2, 1,6, 2,0 Liter) ab, die Verbraucher sind. Es muss ein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa vorliegen.
Die Musterfeststellungsklage ist als Feststellungsklage ausgestaltet, d.h. es geht nicht um die einzelnen Leistungen, sondern um deren allgemeine Voraussetzungen. Die konkrete Leistung muss ggf. in einem weiteren Verfahren durchgesetzt werden. Sollte das Gericht die Musterfeststellungklage abweisen, besteht keine Durchsetzungsmöglichkeit mehr, da die Entscheidung im Musterfeststellungsverfahren gegenüber den sich anschließenden Verbrauchern bindend ist.
Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage anschließen wollen, sollen sich ab 01.11.2018 in das dafür vorgesehene Register eintragen können.
Schlussendlich muss bedacht werden, dass die Musterfeststellungsklage lediglich die Grundlage für das weitere Verfahren bildet. Im Nachgang müssen die Schadensersatzansprüche einzeln festgelegt werden. Dazu muss im Zweifel anschließend an die Musterfeststellungsklage eine Einzelklage eingereicht werden. Etwas andere würde nur dann gelte, wenn im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens ein Vergleich geschlossen würde.
Eine direkte Klage kann für rechtsschutzversicherte Käufer oder Käufer anderer Hersteller dagegen der effizientere Weg sein, um schnell und ohne die Begrenzungen auf den „Musterfall“ an eine endgültige Entscheidung zu kommen.