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Mietrecht während Corona05.04.2020
Die Corona-Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus, auch auf unsere Miet- und Pachtverhältnisse.
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschränkt in Art. 240 § 2 das Recht von Vermietern und Verpächtern wegen Zahlungsverzugs zu kündigen: Wird Miete oder Pacht im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30.6.2020 trotz Fälligkeit nicht gezahlt, ist eine darauf gestützte Kündigung nicht möglich, wenn der Zahlungsverzug im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht, was der Mieter/Pächter glaubhaft zu machen hat. Eine Glaubhaftmachung ist zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung möglich.
Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30.06.2022. Bis dahin sind die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April 2020 bis zum 30.06.2020 zu begleichen. Geschieht dies nicht, kann dann auch wegen dieser Rückstände gekündigt werden. Die Mietzahlungspflicht besteht also fort!