Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers
22.03.2022

Gelegentlich kommt es vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmer aneinandergeraten und streiten. Dabei macht es durchaus Sinn, dass Arbeitnehmer herablassende oder beleidigende Äußerungen unterlassen. Insbesondere ist die Verbreitung solcher Äußerungen im Internet (Facebook etc.) ist kein guter Plan.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Beleidigung auch in Emoji-Form als „fettes Schwein“ eine grobe Beleidigung darstellt, die, direkt an den Vorgesetzten gerichtet, auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Auch Emojis können rechtliche Folgen nach sich ziehen und nehmen keine Sonderrolle im Sprachgebrauch ein.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer Glück und kam wegen besonderer Umstände mit einer Abmahnung davon. Hierauf sollte man aber nicht setzen. Beleidigungen sind in der Regel strafbare Handlungen, bei denen eine Abmahnung nicht zwingend notwendig ist.

Also aufpassen, wenn „der Gaul durchgeht“.

Friedrich W. Dittmann
Rechtsanwalt