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Homeoffice – Wie Corona die Arbeitswelt von Müttern nachhaltig verändern könnte09.06.2020
von Nina Dittmann-Kozub – Rechtsanwältin und Mutter -
Nach wie vor ist die Arbeit „vor Ort“ im Betrieb der Regelfall. Auch wird die Kinderbetreuung - zumindest unbewusst - weitgehend als Frauenaufgabe wahrgenommen und meist von den Müttern übernommen. Es ist kein Geheimnis, dass Mutterschutz und Elternzeit, später eingeschränkte Betreuungszeiten und Fahrtzeiten von und zum Betrieb zu Nachteilen beim beruflichen Fortkommen führen, denn: Selten werden verantwortungsvolle Positionen trotz hoher Qualifikation auf wenig flexible Teilzeitkräfte übertragen. In der Folge ergeben sich Einbußen bei Gehalt und Altersversorgung.
Ausgerechnet eine der größten Krisen unserer Zeit, die Corona-Pandemie, könnte an dieser Stelle zu einem Umdenken führen. Die Bereitschaft, gerade Müttern durch die Bereitstellung eines Heimarbeitsplatzes eine flexiblere, umfassendere und familienfreundliche Rückkehr in den Job zu ermöglichen, war bis dato in den wenigsten Betrieben vorhanden. Vorbehalte ergaben sich im Wesentlichen darauf, dass den Mitarbeitern eine laxe Arbeitsmoral unterstellt und kein Vertrauen entgegengebracht wurde. Die durch die Umstände erzwungene Umstellung auf den Dienst im Homeoffice hat die vielen Vorteile hervorgebracht: Durch die fehlenden Fahrtzeiten kann die Arbeitszeit erhöht und diese flexibler gestaltet werden. Mangels Ablenkungen ist ein effektiveres Arbeiten möglich – Umfragen belegen, dass die Produktivität trotz der häufig hinzukommenden Aufgabe der Kinderbetreuung oder des sog. Homeschooling nicht gelitten hat. Es ergibt sich für beide Seiten eine Kostenersparnis und bei den Mitarbeitern zusätzlich eine höhere Zufriedenheit, dadurch, dass ein Mehr an Freizeit da ist.
Doch wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen?
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Beschäftigung im Homeoffice gibt es bislang noch nicht. Das Bundesministerium für Arbeit hat insoweit jedoch die Erarbeitung eines Gesetzesentwurf in Aussicht gestellt.
Umgekehrt gibt es jedoch auch keine arbeitsvertragliche Pflicht, im Homeoffice tätig zu werden. Die wenigsten Arbeitsverträge beinhalten Regelungen hierzu. Die bloße Aufforderung des Arbeitgebers „coronabedingt“ die Arbeitsleistung künftig im Homeoffice zu erbringen, kann daher als Angebot auf stillschweigenden Abschluss eines Nachtrags zum Arbeitsvertrag verstanden werden, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsaufnahme im Homeoffice angenommen hat. In den seltensten Fällen wurden vorab konkrete schriftliche Vereinbarungen geschlossen. Je nachdem, welche Absprachen in diesem Zusammenhang getroffen wurde, stellt sich die spannende Rechtsfrage, ob überhaupt eine Rückkehrpflicht in den Betrieb besteht oder nun ein Anspruch auf Homeoffice begründet wurde.
Aus Gründen der Rechtssicherheit für beide Seiten sollte eine Vereinbarung zur Arbeit im Homeoffice künftig beim Abschluss von Arbeitsverträgen bedacht werden. Dabei werden Regelungen zur Vertrauensarbeitszeit oder umfassende Dokumentationspflichten, die Vorgabe zeitlicher Rahmenbedingungen und Limits eine große Rolle spielen, denn: Der ist Arbeitgeber auch dann, wenn die Tätigkeit nicht im Betrieb ausgeübt wird, dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Arbeitsschutzgesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, eingehalten werden. Auch hat der Arbeitgeber den Datenschutz zu gewährleisten, und, die Betriebsmittel zu stellen, so dass sich eine klare Trennung durch Verbot der Privatnutzung von Betriebsmitteln anbiete. Beachtet werden müssen auch Besonderheiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Homeoffice bietet zahlreiche Möglichkeiten, wirft aber auch viele Fragen auf, bei deren Beantwortung wir gerne helfen!