Corona II
05.04.2020

Ein weiterer Corona-Irrtum bedarf der Klarstellung: Arbeitnehmer können nicht unter Fortzahlung der Vergütung zuhause bleiben, wenn die Kinderbetreuung nicht lösbar ist.

Voraussetzung für das Fortbestehen eines Anspruchs auf die Zahlung der Vergütung trotz ausbleibender Leistung ist seitens des Dienstverpflichteten nach dem Wortlaut des § BGB § 616, dass die Leistungsverhinderung nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert. Überschreitet die Dauer der Verhinderung diesen noch näher zu bestimmenden verhältnismäßigen Zeitraum, liegt somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht vor.

Dies führt dazu, dass der Fortzahlungsanspruch dann, wenn die Verhinderung unverhältnismäßig lange andauert, vollständig entfällt. Es kommt also nicht zu einem Entfallen des Anspruchs nur für den unverhältnismäßigen Teil. Dauert die Verhinderung also länger als verhältnismäßig, entfällt der Anspruch insgesamt