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Warum wir Roben bei Gericht tragen, keine Fußballspieler sind und was der „Alte Fritz“ dazu sagt:
Der Anwaltsgerichtshof NRW entschied: „Keine Kanzleiwerbung auf Anwaltsroben“.
(entnommen newsletter@beck.de; der Beck Verlag)
Urteil vom 29.06.2015 - 1 AGH 16/15
Das Tragen einer mit dem Namen des Rechtsanwalts und dessen Webadresse bestickten Anwaltsrobe verstößt gegen § 20 Berufsordnung Rechtsanwalt (BORA). Nach einem Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2015 besteht der Sinn des Robetragens durch Anwälte darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden und dass deren Organposition erkennbar ist. Damit vertrage sich eine Werbebestickung nicht.
Werbung nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen.
Allen Beteiligten werde durch die Robe deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigene Rechtsorganstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründet, so der AGH weiter. Dies gelte auch dann, wenn keine berufsrechtliche Pflicht zum Tragen der Robe bestehe. Da das Tragen der schwarzen Robe aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolge, komme es auch nicht auf den Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BORA) an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe, vorliegend mit dem Namen des Rechtsanwalts und dessen Webadresse, sei nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen – eben auch die sachliche.
……….und was der „alte Fritz dazu sagt“:
Cabinettsorder vom 15.12.1726 für Gerichte und Juristen-Fakultäten vom Preußenkönig Friedrich Wilhelm I.
„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwartze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verodnung gemäß zu tagen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennt.“