Warum Volkswagen-Kunden jetzt handeln sollten!

Der Volkswagenkonzern hat eine Software verbaut, mit der die Abgaskontrolleinrichtungen im gewöhnlichen Straßenverkehr außer Kraft gesetzt wird. Viele Volkswagen-Kunden sind nun verunsichert, wie sich die rechtlichen Folgen dieser als »Dieselgate-Affäre« titulierten Manipulation des Dieselmotors darstellen. So fragen sich viele Kunden, ob sie sich auf die schuldrechtlichen Mangelansprüche berufen können und ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten können oder diesen anfechten können.

Der betroffene Volkswagen-Kunde hat grundsätzlich die Mangelansprüche aus § 437 BGB, da das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist. Der Sachmangel liegt hier in der aktivierten Software, mit der Folge, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Emissionskontrolle nicht eingehalten werden.

Damit hat der Volkswagen-Kunde zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB. Etwaige in Betracht zu ziehenden Schadensersatzansprüche wegen Minderung des Wiederverkaufswertes dürften dagegen mangels Verschuldens regelmäßig ausgeschlossen sein. Denn die Mangelrechte stehen dem Kunden grundsätzlich nicht gegenüber der Volkswagen AG zu, sondern gegenüber dem Verkäufer. Vertragspartner des Kunden ist aber regelmäßig nicht der Konzern, sondern der jeweilige Händler, der das Fahrzeug verkauft hat. Dieser wird sich in einem zu erwartenden Schadenersatzprozess aber voraussichtlich exkulpieren können, da er beim Verkauf des Fahrzeuges keine Kenntnis von der verbauten Software gehabt haben dürfte.

Der Vorstandsvorsitzende des Volkswagen-Konzerns hat am 06.10.2015 bereits in einer Pressemitteilung angekündigt, dass die Nachbesserung Anfang 2016 erfolgen werde. Man wolle die Kunden fortlaufend über die Maßnahmen informieren und entsprechende Werkstatt-Termine vereinbaren. Die Golf-Fahrer unter den Volkswagen-Kunden werden seit Anfang des Jahres hingehalten. Stand 25.05.2016 wurde noch nicht mit den Nachbesserungsarbeiten begonnen und nur heiße Luft produziert. Es scheint so, als hoffe der Volkswagenkonzern, dass möglichst viele Fahrzeuge den "Auto-Tod" sterben oder die Verjährung der Mängelansprüche eintritt.

Die Rechte des Käufers verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB zwei Jahre nach Besitzerlangung am Fahrzeug. Abweichend von der regelmäßigen Verjährung kommt es dabei nicht auf die Kenntnisse der anspruchsbegründenden Umstände an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn man dem Händler arglistiges Verhalten unterstellen könnte. Das aber dürfte kaum möglich sein. Wie gesagt, Vertragspartner des Volkswagen-Kunden ist regelmäßig der Händler und nicht der Volkswagen-Konzern.

Die Folge ist, dass ein Großteil der Volkswagen-Kunden die aus Kundensicht wirklich interessanten Mängelrechte nicht durchsetzen werden können. Die Nachbesserung wird der Konzern − zwangsweise angehalten durch das Kraftfahrtbundesamt − auch bei Verjährungseintritt ohne weiteres Murren vornehmen. Experten haben jedoch bereits die Vermutung geäußert, dass Folge der Nachbesserung eine erhöhter Kraftstoffverbrauch oder eine geringerer Motorleistung sein könnten. Das hätte zur Folge, dass das Fahrzeug auch nach der Nachbesserung mangelbehaftet wäre, da die Ist- von der Sollbeschaffenheit nach wie vor abweicht.

Zwar wird seitens der Rechtsprechung nicht jede kleine Abweichung als Mangel angesehen, jedoch besteht hier selbst nach dem Softwareupdate oder Teilergänzung zumindest die Möglichkeit einer Mangelhaftigkeit im rechtlich erheblichen Bereich, sollten sich die Vermutungen der Experten bewahrheiten. Insoweit wären dann weitergehende Rechte der betroffenen Volkswagen-Kunden in Betracht zu ziehen; etwa eine Minderung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mittlerweile haben sich auch die Gerichte mit der Frage beschäftigt, welche Rechte den Kunden zustehen. Rechtlich zutreffend wurden die Kunden darauf verwiesen, dass dem Verkäufer (Autohaus) bei der Geltendmachung von Mängelrechten zunächst grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden muss. Darüber hinaus lässt sich den bisher veröffentlichten Entscheidungen jedoch keine klare Linie der Rechtsprechung entnehmen.

So sah das Landgericht Bochum (Urt. v. 16.03.2016, Az. I-2 O 425/15) in der Schummelsoftware keinen erheblichen Mangel und verweigerte einem VW-Kunden das Rücktrittsrecht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Kosten der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Mangelbeseitigung unter die sogenannte „Bagatellgrenze“ von einem Prozent des Kaufpreises fallen und dem Autohaus eine lange Frist zur Mangelbeseitigung eingeräumt werden müsse, da dieses auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen sei. Das Landgericht Bochum konnte das arglistige Handeln der Volkswagen AG nicht wertend berücksichtigen, da das Verschulden des Fahrzeugherstellers dem beklagten Autohaus ja gerade nicht zugerechnet werden kann.

Nach einer jüngeren Entscheidung des Landgerichts München I (Urt. v. 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15) dürfen Volkswagen-Kunden aber hoffen, dass andere Landgerichte eine erhebliche Pflichtverletzung und damit ein Rücktrittsrecht erkennen.

Das Landgericht München hat einem VW-Kunden die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich nutzungsbedingten Wertverlustes und Ersatz seiner Aufwendungen zugesprochen. Die Entscheidung weist zwar die Besonderheit auf, dass sich das Landgericht München anders als in den meisten VW-Fällen mit einer Klage eines VW-Kunden gegen ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Volkswagen AG zu befassen hatte. In diesem Fall konnte sich der Verkäufer also gerade nicht darauf berufen, beim Verkauf des Fahrzeuges keine Kenntnis von der verbauten Software gehabt zu haben. Der VW-Kunde konnte den Kaufvertrag daher wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Das Landgericht München ging in seiner Begründung aber weiter und führte ergänzend aus, dass ein Verweis auf eine Nachbesserungsmöglichkeit in der entfernt liegenden Zukunft zur Fristwahrung nicht genüge und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachbesserungsfrist grundsätzlich auch das Rücktrittsrecht zustehe. Das Gericht wertete in dem konkreten Fall die Pflichtverletzung als derart erheblich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen sei. Das Landgericht München konnte im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung allerdings das arglistige Handeln ebenfalls wertend berücksichtigen.

Es bleibt abzuwarten, welche Tendenz sich in der Rechtsprechung entwickelt. Eines bleibt aber bereits jetzt festzuhalten. Die Kunden, bei denen die Fahrzeugübergabe noch keine zwei Jahre her ist, sollten unbedingt jetzt reagieren und bei ihrem Fahrzeughändler Mängelansprüche geltend machen. Zur Hemmung der Verjährung ist dem Händler entweder ein Anerkenntnis der Mängelrecht abzuringen oder aber es ist gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allen anderen Volkswagen-Kunden, die sich mit der Verjährung konfrontiert sehen, rate ich nichtsdestotrotz Mängelrechte anzumelden. Im Interesse des Kunden könnten Händler zudem geneigt sein, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kleine Extras anzubieten.

Andreas J. Tryba
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
(Stand: 25.05.2016)