Die Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder
der Fédération Internationale de Ski

Die gemeinsame Nutzung des Straßenraumes wird den Regeln der StVO unterworfen. Bei der Masse an Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum ist ein solcher Regelkatalog erforderlich, um Chaos und Unfälle zu vermeiden, also die gemeinsame und möglichst reibungslose Nutzung des Straßenraums zu ermöglichen. Die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skifahren richten sich in den Alpenländern nach den Regeln der Fédération Internationale de Ski (FIS). Die zehn Regeln der FIS für die gemeinsame Nutzung der Skipisten sollten alle Wintersportler verinnerlicht haben, bevor sie sich die Abhänge und Pisten hinunterstürzen, um an der nächsten Skihütte eine stärkende Pause einzulegen.

Die zehn Gebote der FIS

  1. Rücksicht auf die anderen Skifahrer
    Jeder Skifahrer muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. (Anmerkung: Der Begriff Skifahrer wird weit verstanden und erfasst auch Big Foot, Short Carver, Snowboard, Snow Bike etc.)
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
    Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und dem Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
  3. Wahl der Fahrspur
    Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.
  4. Überholen
    Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Einfahren und Anfahren
    Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben oder unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
  6. Anhalten
    Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
  7. Aufstieg und Abstieg
    Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
  8. Beachten der Zeichen
    Jeder Skifahrer muss die Markierung und die Signalisation beachten.
  9. Hilfeleistung
    Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Ausweispflicht
    Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligte, ob verantwortlich oder nicht, muss im Fall eines Unfalles seine Personalien angeben.

Für wen gelten die FIS-Regeln?

Obgleich in den Regeln der FIS von Skifahrern die Rede ist, gelten diese als Gewohnheitsrecht für alle Wintersportler, unabhängig davon, ob es sich um Skifahrer oder Snowboarder handelt. (OLG Brandenburg, Urt. v. 10.01.2006 − 6 U 64/05, NJW-RR 2006, 1458)

Gerade Snowboarder zeichnen sich ja bekanntlich dadurch aus, dass sie ihren Sport gemütlich und überwiegend sitzend ausüben − das behaupten jedenfalls die Skifahrer. Meine Snowboard fahrenden Freunde mögen mir das belegbare Klischee verzeihen. Die Snowboarder erlaube ich mir an dieser Stelle aber einmal ausdrücklich auf die FIS-Regel Nr. 6 hinzuweisen, die das unnötige Anhalten an engen und unübersichtlichen Stellen regelt.

Was droht, wenn die FIS-Regeln nicht eingehalten werden?

Werden die FIS-Regeln nicht eingehalten, droht zwar kein Bußgeld, dennoch kann der Skiurlaub schnell vor Gericht enden und noch teurer werden, als er ohnehin schon ist. Wie im Straßenverkehr kann nach dem sportlichen Winterurlaub die Inanspruchnahme auf Schadenersatz und Schmerzensgeld drohen. Zwar gelten für die Schadenersatzansprüche eines deutschen Skiurlaubers gegen einen anderen deutschen Skiurlauber aus einem Skiunfall z.B. in Österreich die deutschen Haftungsnormen, für das Verschulden und Mitverschulden jedoch sind die Verhaltensregeln des Handlungsorts maßgebend. Die gewohnheitsrechtlichen Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skifahren richten sich in den Alpenländern nach einhelliger Ansicht der maßgeblichen Gerichte nach den Regeln des FIS. (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.1996 − 22 U 259/95, NJWE-VHR 1996, 117)