Soll ich Angaben zu einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat machen?
Jeder Beschuldigte oder Betroffene (Beschuldigter des Bußgeldverfahrens) muss zunächst angehört werden, bevor eine abschließende Entscheidung im Bußgeld- oder Strafverfahren getroffen wird. Die geschieht entweder vor Ort durch die Polizeibeamten oder durch Übersendung eines Anhörungsbogens.
Sie sind nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen oder den Anhörbogen zurück zu senden. Sie haben das Recht zu Schweigen. Machen Sie hiervon Gebrauch! Es besteht allenfalls die Pflicht zur Angabe der Personalien, wenn diese nicht oder nur zum Teil bekannt sind.
Auch einer polizeilichen Ladung müssen und sollten Sie keiner Folge leisten. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung und der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie nicht verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Sendet Sie den Anhörungsbogen nicht zurück, wird die Behörde nach Aktenlage entscheidet. Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall einen Verkehrsanwalt um Rat fragen. Nur bei anwaltlicher Vertretung kann Einsicht in die Ermittlungsakten genommen werden und hiernach eingeschätzt werden, ob es zweckdienlich ist, Angaben zu machen.