Was passiert, wenn ich gegen einen Strafbefehl vorgehe?
Bei kleineren Vergehen können auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat ohne Hauptverhandlung durch Strafbefehl festgesetzt werden. Sollten Sie mit einem solchen Strafbefehl nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch gegen diesen einzulegen. Hierfür sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und Sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise beraten.
Der Einspruch kann nämlich umfassend eingelegt werden oder auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt werden. Nach dem Einspruch findet zwingend eine Hauptverhandlung statt. Die in diesem Rahmen gefundene Höhe der Geldstrafe, darf im Falle der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht höher ausfallen, als die im Strafbefehl bereits festgesetzte. Sollte dagegen keine Beschränkung auf die Rechtsfolgen vorgenommen worden sein, wird eine umfassende Hauptverhandlung durchgeführt. Sollte sich im Laufe der Hauptverhandlung zeigen, dass die in dem Strafbefehl getroffene Maßnahme gegenüber der zu erwartenden Strafe relativ milde war, kann der Einspruch noch bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Eine solche Beurteilung kann jedoch erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen, die nur über einen Rechtsanwalt zu erlangen ist.