Die Künstlersozialabgabe


Seit dem vergangenen Monat haben die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) damit begonnen, zur vollständigen Erfassung der Abgabepflichtigen die zu prüfenden Arbeitgeber im Rahmen einer Anschreibeaktion aufzufordern, einen Erhebungsbogen auszufüllen.

Grundlage ist das 3. Künstlersozialversicherungs-Änderungsgesetz (KSVG) vom 12. Juni 2007, das ab 15. 6. 2007 in Kraft getreten ist.

Im Rahmen dieser Anforderung der Erhebungsbögen fordert die DRV die Unternehmen bzw. Arbeitgeber auf, innerhalb von vier Wochen eine Rückmeldung über die an selbständige Künstler und Publizisten geleistete Zahlungen für die Kalenderjahr 2002 bis 2006 (!) zu geben.

Wer ist abgabepflichtig?

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind vor allem diejenigen Unternehmen abgabepflichtig, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden. Dies sind insbesondere:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen einschl. Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter
  • Hersteller von CDs, DVDs, Videobänder u.ä.
  • Galerien, Kunsthandel
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten

Aber auch so genannte Eigenwerber sind zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei "nicht nur gelegentlich" Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Das bedeutet, dass praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen potenziell zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG gehören.

Unternehmer und Betriebe, die z.B. Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren sowie Zeitungsartikel erstellen und/oder Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge veranstalten, gehören zum abgabepflichtigen Personenkreis.

"Nicht nur gelegentlich" ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt, aber dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird dann angenommen, wenn dies mit gewisser Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt.

Regelmäßig wiederkehrende Aufträge liegen dann vor, wenn sie wiederholend zu bestimmten Anlässen, zu bestimmten Zeitpunkten oder in bestimmten Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich erteilt werden.

Aufgrund der sog. Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG) kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen (Eintrittsgelder und/oder Verkauf von Speisen und Getränken) erzielen will. Nach der gesetzlichen Definition trifft dies - anders als bei den o.a. genannten Eigenwerbern - zu, wenn in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird jeder Veranstaltungstag gesondert gewertet.

Zu dem Bereich der Künstler und Publizisten gehören auch Musiker, Schauspieler, Maler, Bildhauer, aber auch selbständig kreativ Tätige im Bereich der Werbung und des Designs, dazu gehören ebenso Werbefotografen. Auch Webdesigner, Stylisten, Visagisten gehören zu diesem Personenkreis.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

  • 2002 3,8 %
  • 2003 3,8 %
  • 2004 4,3 %
  • 2005 5,8 %
  • 2006 5,5 %
  • 2007 5,1 %

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind sämtliche Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die Summe der Entgelte wird mit dem Abgabesatz multipliziert und ergibt für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe.

Entgelt ist alles (Honorare, Gagen, Tantiemen), was der Abgabepflichtige aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen (§ 25 Abs. 2 KSVG).

Nicht zum Entgelt gehören:

  • Zahlungen an juristische Personen (Gmbh; AG etc)
  • Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (GEMA)
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen)
  • die steuerfreie Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG

Mit seinem Urteil vom 8. April 1987 hat das BVerfG bereits festgestellt, dass das KSVG, das zum 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist, verfassungskonform und die Zahlungspflicht der Vermarkter künstlerische und publizistischer Leistungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


Rechtsanwalt und FA für Steuer- und Familienrecht
Georg M. Hartmann