Was bedeutet »Sofortmeldung« zur Sozialversicherung?
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen (§ 28a Abs. 4 Satz 1 SGB IV). Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).
§ 28a Abs. 4 SGB IV - Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststättengewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.
Im Gesetz wird nur die »Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses« (§ 28a Abs. 4 SGB IV) genannt; folglich wird nicht unterschieden, ob es sich um sozialversicherungspflichtiges oder nicht sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Eine Sofortmeldung ist auch für Probearbeitsverhältnisse zu erstatten. Kommt danach kein normales Arbeitsverhältnis zustande, muss die Sofortmeldung storniert werden.
Sollte die Beschäftigung tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig sein und auch kein Entgelt gezahlt werden (Familienangehörige), so erfolgt nach der Sofortmeldung keine normale Anmeldung.
Die Sofortmeldung heißt nicht umsonst Sofortmeldung: Beginnt die Beschäftigung um 07:00 Uhr morgens, ist die Sofortmeldung bis spätestens 07:00 Uhr abzugeben.
§ 7 DEÜV - Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.
Geahndet werden vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung. Leichtfertig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt; das entspricht einer groben Fahrlässigkeit.