Filesharing im Internet - Haften Eltern für ihre Kinder?
Familien mit Kindern sind verhältnismäßig oft Betroffene von Abmahnungen wegen Filesharings im Internet.
Der Verlockung des „vermeintlich“ kostenlosen Angebots von Spielfilmen, Videospielen und Musiktiteln im Internet können insbesondere Kinder und Jugendliche oft nicht widerstehen, da diese sich der Konsequenzen ihres Handelns nicht bewusst sind. Am Briefkasten folgt dann der Schock der Eltern, wenn diese dort eine Abmahnung wegen illegalem Filesharings vorfinden.
Vor allem bei aktuellen Spielfilmen, Videospielen und Musiktiteln ist auch heute die Abmahngefahr sehr hoch.
Was genau ist Filesharing und warum kommt es zur Abmahnung? Filesharing wird im Internet häufig mit dem in diesem Zusammenhang missverständlichen Begriff der „Tauschbörse“ in Verbindung gebracht. Dabei handelt es sich meist um Internetplattformen oder Software, die dem Benutzer vorspiegeln man lade lediglich eine Datei aus dem Internet herunter. Aber auch vereinzelte „Streaming“-Plattformen bedienen sich des Filesharings.
Bei dem vermeintlichen „Runterladen“ oder „Streamen“ kommt es dann dazu, dass Teile von Daten anderen zur Verfügung gestellt und weiterverbreitet werden. Somit handelt es sich nicht um einen Tausch, sondern vielmehr um ein Teilen von Daten mit anderen Nutzern. Dies ist Kindern und Eltern häufig nicht bewusst, kann jedoch zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Handelt es sich bei den Daten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, bspw. einen Spielfilm, ist dieses Verhalten verboten und wird von Abmahnkanzleien besonders verfolgt.
Da die Rechteinhaber bzw. Abmahnkanzleien über die sog. „IP-Adresse“ lediglich den Inhaber des Internetanschlusses ermitteln können, über welchen die Verletzung der Urheberrechte erfolgt ist, ist die Abmahnung häufig an Personen gerichtet, welche von dem Sachverhalt keine Kenntnis haben.Gegen den Anschlussinhaber besteht dann die Vermutung, dass dieser den Anschluss genutzt und die Rechtsverletzung begangen hat.
In Familien mit Kindern kommt es häufig dazu, dass nicht der angeschriebene Elternteil den Film oder das Spiel heruntergeladen hat, sondern das Kind. Es stellt sich nunmehr die Frage: Haften Eltern für ihre Kinder?
Zwar hat der Gesetzgeber durch aktuelle Gesetzesänderung die Haftung des Anschlussinhabers für Dritte („sog. Störerhaftung“) deutlich eingeschränkt, die Haftung der Eltern für das Verhalten von minderjährigen Kindern ist hiervon jedoch nicht betroffen.
Was vielen Eltern nicht bewusst ist: Auch im Internet besteht der Erziehungsauftrag der Eltern, der mit bestimmten Aufsichts- und Aufklärungspflichten verbunden ist. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann hieraus eine Haftung der Eltern entstehen.
Zwar ist man als Elternteil nicht verpflichtet das Internetverhalten seines minderjährigen Kindes ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung ständig zu überwachen. Im Rahmen der elterlichen Pflichten wird von der Rechtsprechung jedoch mindestens vorausgesetzt, dass diese ihre minderjährigen Kinder auf die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen und Filesharing hingewiesen und deren Nutzung verboten haben. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit mit dem Kind eine Internetvereinbarung abzuschließen, um somit die Belehrungen nachweislich festhalten zu können.
In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch minderjährige Kinder je nach Reife und Einsichtsfähigkeit für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können. Folglich stehen gerade Eltern in gerichtlichen Abmahnverfahren häufig vor dem Problem, ob sie ihr Kind als Täter benennen.
Benennen die angeschriebenen Eltern das Kind, kann dies durchaus zu einer Haftung des Kindes führen. Wird trotz Kenntnis von der Verantwortlichkeit des Kindes, das Kind nicht benannt, kann es dazu kommen, dass die Eltern haften, da diese, die Vermutung nicht widerlegen können, dass sie als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe.
Zwar hat der Anschlussinhaber zur Widerlegung der Vermutung nur bestimmte Nachforschungspflichten, er ist jedoch nicht verpflichtet den tatsächlichen Täter konkret zu ermitteln. Kennt er den Täter, muss er diesen aufgrund der Wahrheitspflicht im gerichtlichen Verfahren benennen.