Gewerblichkeit: Risiko für selbstständige Berater


Kernproblem

Das FA behandelte die Einkünfte eines Diplom-Bankbetriebswirts (Bankakademie) abweichend von der Steuererklärung nicht als solche aus freiberuflicher, sondern aus gewerblicher Tätigkeit und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Der Kläger beriet seine Kunden in Bank- und Finanzierungsfragen, aber auch auf dem Gebiet der Finanz-, Anlagen- und Kreditberatung.

Rechtslage

Gewerbliche Einkünfte haben alle, die selbstständig eine nachhaltige Betätigung ausüben, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen und sich dafür am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Ob eine solche Tätigkeit als freiberuflich o. ä. gilt, muss stets der Steuerpflichtige beweisen. Weil der Katalog der Freiberufler abschließend im EStG aufgezählt ist, kommt oft nur ein ähnlicher Beruf infrage.

Entscheidung

Die Auffassung des Klägers, dass seine Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirtes ähnlich und damit freiberuflicher Art sei, hat das FG Münster in seinem Urteil vom Dezember 2006 rechtskräftig aber nicht geteilt, obwohl der Kläger ein Studium der BWL an der Fernuniversität und ein Studium an der Bankakademie absolviert hatte. Das Finanzamt sah eine Ähnlichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsbereichs mit dem eines Finanzberaters bzw. Finanzanalysten. Daher seien die Studien des Klägers für die Beurteilung unerheblich, anders als bei beratenden Betriebswirten.

Konsequenz

Rechtsanwalt und FA für Steuer- und Familienrecht Georg M. Hartmann