Zahlungen für die Betreuung der Eltern an das Heim oder an das Sozialamt?

Wenn die Eltern, Vater oder Mutter, doch ins Heim müssen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Unterhaltszahlungen der Kinder für ein Heim. Wir dürfen Sie deshalb auf ein wichtiges Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg hinweisen.

FG Baden-Württemberg Urteil vom 23.12.2014 - 6 K 2688/14

Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen bei Zahlung an die Stadtkämmerei und nicht direkt an den Leistungserbinger

Leitsatz sinngemäß verändert:

1. Der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte Teil der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim kann grundsätzlich nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden.

2. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.

3. Dies gilt nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG jedoch nicht, wenn die Zahlung des Angehörigen aufgrund seiner Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichteter an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt; denn für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Nach diesem Urteil ist eine Zahlung direkt an das Pflegeheim nach § 35a EStG bei der Steuerermäßigung mit zu berücksichtigen, indes eine Zahlung an die Stadt/den Kreis, die in Vorlage für diese Kosten tritt, ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Zahlen Sie also nur an das Heim und nicht an die Stadt/den Kreis; im Zweifel setzen Sie sich mit dem Sachbearbeiter beim Heim und der Stadt wegen der Zahlungen in Verbindung wegen des Buchungstextes.

Grundsätzlich ist es so, dass dann, wenn Kinder dazu verpflichtet werden, Zuzahlungen für die Unterbringung eines Elternteiles oder beider Elternteile in einem Pflegeheim zu leisten sie diese wie folgt steuerlich geltend machen dürfen:

  • Der Abzug soll als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Veranlagung angegeben werden.
  • Das Finanzamt mindert dann den Abzug um die zumutbare Eigenbelastung. Diese hängt von der Höhe der Einkünfte und von dem Familienstand ab (§ 33 Absatz 3 EStG).
  • In Höhe von 20 % der zumutbaren Eigenbelastung (maximal 4000 € pro Jahr) darf dann eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35 a Abs.2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt werden.


Beispiel:

1.
außergewöhnlicher Belastungen § 33 EStG: Zahlung an Pflegeheim: 1.000 € (5.400 € an das Pflegeheim - 4.400 € Eigenbelastung)

Haushaltsnahe Dienstleistung § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG : Steueranrechnung: 880 € (20% von 4.400)

Diese Berechnung gilt, weil die Zahlung an den Erbringer der Pflegeleistungen erfolgt.

2.
außergewöhnlicher Belastungen § 33 EStG: Zahlung an Stadt/Kreis/Sozialamt: 1.000 € (5.400 € an das Pflegeheim - 4.400 € Eigenbelastung)

Haushaltsnahe Dienstleistung § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG : Steueranrechnung: 0 €

Diese Berechnung gilt, weil die Zahlung nicht an den Leistungserbringer erfolgt