Was kostet eine Scheidung?
Grundsätzlich rechnen die Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) ab. Das Gericht rechnet nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ab. Hier ist - für beide - als Ausgangsgröße der Gegenstandswert eines Verfahrens maßgeblich. Dieser wiederum bemisst sich an dem (wirtschaftlichen) Interesse der beiden Beteiligten an dieser „Auseinandersetzung“. Hier ergeben sich Pauschalen aus dem Gesetz oder aufgrund der Rechtsprechung. Bei einer Zahlung auf Unterhalt ist der Betrag das 12fache des monatlichen Unterhaltbetrages. Bei einer Scheidung sind es drei Monatsgehälter beider Ehegatten, zusammengerechnet mindestens aber 3.000 €. Nach diesem Wert, der mit dem Zahlbetrag nicht zu verwechseln ist, berechnen sich die Gebühren. Hinzuzurechnen ist der Wert des Versorgungsausgleiches. Dieser richtet sich nach der Anzahl der einzelnen Renten (gesetzlich, betrieblich, privat etc.).
Die Gegenstandswerte setzt das Gericht durch Beschluss fest. Diese Werte sind für alle verbindlich. Etwas anderes gilt natürlich bei schriftlicher Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt.
Einfaches Beispiel: Der Ehemann ist Angestellter; Nettoverdienst 1.500 €; die Ehefrau ist Beamtin Nettoverdienst 2.000 €. = insgesamt 3.500 € x 3 = Gegenstandswert: 11.500 € (nur die Scheidung).
Die Ehefrau hat später einen Anspruch auf Beamtenpension; der Ehemann hat einen Anspruch auf Rente aus der Deutschen Rentenversicherung, Berlin. = 2 Ausgleichsberechnungen = 20% von 11.500 € = 2.500 €. Damit berechnen sich die Kosten für die Scheidung und das notwendige Folgeverfahren Versorgungsausgleich wie folgt:
Gegenstandswert 11.500 € + 2.500 € | = 14.000 € |
1,3 Verfahrensgebühr für die Führung des Verfahrens | = 845,00 € |
1,2 Termins gebühr, für die Vertretung in der Verhandlung oder in den Verhandlungen | = 780,00 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
19% Umsatzsteuer | = 312,55 € |
Insgesamt | 1.957,55 € |
Gerichtskosten nach dem GKG | 879,00 € |
insgesamt | 2.836,55 € |