Was ist der Versorgungsausgleich?
Die Anwartschaften – die Ansprüche – auf Rente bei jedwedem Versorgungsträger, die während der Ehe erworben wurden, werden „nach dem gleichen Muster“ wie der Zugewinn wechselseitig übertragen. „Das Muster“ im Versorgungsausgleich weicht nur insoweit ab, als dass die jeweilige Hälfte der während der Ehezeit erwirtschafteten Renten (Punkte- Kapitalwert) wechselseitig auf den Rententräger direkt bei Rechtskraft der Scheidung übertragen werden. Es findet also keine Verrechnung statt. Dies wirkt sich ggfls dann problematisch aus, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung schon Rentner ist oder – weil einer viel jünger ist – viel früher in Rente gehen wird. In einem solchen Fall ist dringend Beratung erforderlich.