Ausschlagung des Erbes für das minderjährige Kind

Immer wieder stellt sich im Familienrecht die Frage, ob die Eltern für ihre minderjährigen Kinder als Sorgeberechtigte „alles“ entscheiden können. Oder für welche Entscheidungen brauchen sie, damit diese auch wirksam sind eine familienrechtliche Genehmigung. Diese Problematik ist immer wieder dann akut, wenn Eltern ihren Kindern Geld schenken, das sie dann später vielleicht - nun in Not geraten - zurückhaben wollen. Der Paragrafen Dschungel- um § 1822 BGB mit seinen Verweisungen und seinen Ausdrücken hilft da dem Laien selten weiter; hier bedarf es einer umfassenden Beratung.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Naumburg mit einer Entscheidung auf Folgendes hingewiesen:

Eltern, die nicht Erbe geworden sind, bedürfen regelmäßig für eine Erbausschlagung im Namen ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der ausschlagende Elternteil bereits im Zeitpunkt der Erbausschlagung vertretungsberechtigten Elternteils ein, bedarf die Erbausschlagung für sich zur Vertretung des Kindes berechtigt war.

Beschluss des OLG Naumburg vom 10.07.2014, Az.: 3 WF