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Nina
Dittmann-Kozub
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 02651-70505-13
nd@dittmann-hartmann.de
Rundschreiben EuGH-Urteil zum Urlaubsrecht (Teil 2)
- die Reaktion des BAG -
Die mit Spannung erwartete Reaktion des Bundesarbeitsgerichts auf die neue Rechtsprechung des EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen liegt vor: Das EuGH-Urteil ist unmittelbar anwendbar, auch zwischen privaten Arbeitgebern!
Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht hat dieses mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) im Anschluss an die Aufsehen erregende Entscheidung des EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz abgeändert.
Am 24.03.2009 hatte das Bundesarbeitsgericht über den Fall einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die von August 2005 bis 31.01.2007 bei dem Beklagten tätig war. Im Juni 2006 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall und war bis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus - mindestens bis August 2007 - arbeitsunfähig. Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere die Abgeltung gesetzlicher Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 geltend. Während die Vorinstanzen die Klage unter Berufung auf die bisherige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes abgewiesen hatten, gab der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts der Klage nunmehr in Anlehnung an das Urteil des EuGH und von der bisherigen Rechtsprechung nach. In der Pressemitteilung des BAG heißt es hierzu:
"Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (-12 Sa 486/06) besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen."
Damit ist der worst case eingetreten. Abgesehen davon, dass das EuGH-Urteil unmittelbar in der arbeitsrechtlichen Praxis angewendet wird, findet ein umfassender Vertrauensschutz nicht statt. Zeitliche Grenze für den Vertrauensschutz ist der 02. August 2006.
Die bereits aufgezeigten Lösungsansätze sollten nunmehr praktisch umgesetzt werden. Für diesbezügliche Rücksprachen stehen die Arbeitsrechtler in unserem Hause Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Auch planen wir, die Thematik in Kürze in dem bereits bekannten Format des "Arbeitsrechtsfrühstücks" aufzugreifen.
Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub