Neue Regelung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern

Rechtsanwalt F.W. Dittmann


In der früheren Fassung sah § 14 III des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses keines sachlichen Grundes bedurfte, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat (bis 31.12.2006 sogar beschränkt auf das 52. Lebensjahr). Voraussetzung war, dass zum vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang bestanden hat.

Durch Urteil vom 22.11.2005 hatte der Europäische Gerichtshof diese Regelung für eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters angesehen und damit war die Regelung gesetzeswidrig und durfte nicht mehr angewendet werden. In der Folgezeit hatte dies zur Konsequenz, dass solche befristeten Arbeitsverhältnisse automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wechselten.

Durch eine Gesetzesänderung zum 1.5.2007 gibt es nunmehr in § 14 III TzBfG eine Neuregelung:

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos i.S. des § 119 I 1 des SGB III gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem 2. oder 3. Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

Für den Fall, dass diese Regelung europarechtskonform ist, wovon die Fachleute an sich überzeugt sind, bietet sie nunmehr die Möglichkeit, ältere Arbeitnehmer, die längere Zeit arbeitslos waren, befristet zu beschäftigen. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Vollendung des 52. Lebensjahres
  • Beschäftigungslosigkeit
  • 4-Monatszeitraum

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann man sogar einen Arbeitnehmer einstellen, der bereits früher bei dem gleichen Arbeitgeber tätig war. Insofern bietet die Regelung durchaus Vorzüge, insbesondere für ältere Langzeitarbeitslose.

F.W. Dittmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht