Freiwilligkeitsvorbehalt bei einer Leistungszulage

Rechtsanwalt F.W. Dittmann



Häufiger findet man in Arbeitsverträgen Regelungen, wonach dem Arbeitgeber eine freiwillige Leistungszulage gewährt wird, verbunden mit der Vereinbarung, dass die Zahlung unter Ausschluss jeden Rechtsanspruches und Präjudiz auf die Zukunft erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Entscheidung vom 25.4.2007 nunmehr klargestellt, dass eine solche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle von § 307 I und II BGB nicht standhält. Dies heißt im Klartext, wenn in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruches zugesagt wird, ist dieser Teil des Vertrages unwirksam.

Es macht daher keinen Sinn, solche Regelungen zu treffen, um für zukünftige Personalkostenüberhänge Reserven zu schaffen.

In der Konsequenz wird die Vereinbarung so ausgelegt, dass die Zulage auf Dauer zu leisten ist.

Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis regelmäßige beiderseitige Hauptleistungspflichten enthält und ein vertraglicher Vorbehalt, der dem Arbeitgeber die allmonatlich zu wiederholende Entscheidung über die Leistung einer Zulage zuweist, hiervon abweicht. Ein vertraglicher Ausschluss benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Es wird gleichzeitig allerdings anerkannt, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran haben kann, bestimmte Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) flexibel auszugestalten. Dieses Interesse an einer Flexibilisierung kann der Arbeitgeber in hinreichender Weise mit der Vereinbarung von Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalten verwirklichen. Bei dem Widerrufsvorbehalt muss allerdings beachtet werden, dass der Widerruf von bestimmten, dem Arbeitnehmer kalkulierbaren Erwägungen abhängig gemacht werden muss, insbesondere das Nichterreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele.

Nicht betroffen von der Entscheidung ist die Vereinbarung von Freiwilligkeitsklauseln bezogen auf Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld/Gratifikation).

F.W. Dittmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht