Mandanteninformation zu Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschäftsfreunde,


der Gesetzgeber, mithin unsere Politiker, haben sich mal wieder etwas Neues ausgedacht, was den arbeitsrechtlichen Ablauf für Arbeitgeber im Alltag erschwert.

Mit Wirkung zum 1.10.2016 wird der neue § 309 Nr. 13 BGB in Kraft treten, wonach vorformulierte Vertragsbedingungen unwirksam sind, die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner an „eine strengere Form als die Textform“ bindet.

Im Gegensatz zur Schriftform, wobei ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift notwendig ist, genügt bei der Textform die Übermittlung die Textübertragung zB durch E-Mail oder Telefax.

Praktische Bedeutung hat diese Regelung in erster Linie für die Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen. Dort steht in der Regel, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist „schriftlich" geltend gemacht werden müssen. Die schlechte Nachricht ist, dass solche Ausschlussklauseln zukünftig bei nach dem 30.9.2016 geschlossenen Arbeitsverträgen unwirksam sind und die noch schlechtere Nachricht ist, dass die Bindungswirkung für die Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitgebers erhalten bleibt, da Letzterer Verwender ist.

Auch für Altverträge bestehen Risiken, da jede Änderung der Vergütung oder sonstiger Bedingungen quasi einen neuen Vertrag darstellen. Es empfiehlt sich daher, zu erreichen, dass einvernehmlich die entsprechende Passage in Arbeitsverträgen durch „in Textform“ ersetzt wird, notfalls durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer.

Nicht betroffen von der Neuregelung sind tarifliche Ausschlussfristen, so dass hier kein Handlungsbedarf besteht.

Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie mich gerne an.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich W. Dittmann
Rechtsanwalt